50-Euro-Sachbezug ab 2022 – Alles was Sie wissen müssen

Was bereits im Jahressteuergesetz 2019 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, ist seit Anfang des Jahres endgültig in Kraft: Eine Erhöhung der Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro. Dies ist nicht die einzige Änderung, denn auch in Bezug auf Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen gelten im Jahr 2022 neue Vorschriften. Betroffen von der gesetzlichen Änderungen ist § 8 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

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1. Höhe des Sachbezugs steigt 2022

Ausschlaggebend für diese Änderung ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020. In diesem ist festgehalten, dass die Freigrenze für Sachbezüge um sechs Euro steigt. Sie liegt nun bei 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat. Wichtig: Es handelt sich nach wie vor um eine Freigrenze – keinen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreitung der Freigrenze von 50 Euro Steuern und Sozialabgaben für den gesamten Betrag anfallen.

Auswirkungen der Änderung:

Arbeitgeber können Gutscheine und Geldkarten ohne Auszahlungsfunktion auch zukünftig als Mittel der Sachzuwendung nutzen.
Allerdings ist es notwendig, dass diese Gutscheine und Geldkarten den Kriterien von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen.

Somit sind Gutscheine folgender Kategorien erlaubt:

  • Limitierte Netze: Hier drunter findet man alle Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
  • Limitierte Produktpalette: Hier drunter fallen zum Beispiel Tankkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
  • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken: Hierzu gehören zum Beispiel Essensmarken.

Gutscheine, die nur für Waren oder Dienstleistungen des Gutscheinausstellers eingesetzt werden können – erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen.

Geldkarten mit Auszahlungsfunktion, Prepaid-Karten oder Gutscheine mit unbegrenzten Einlösemöglichkeiten, können somit seit dem 1.2.2022 nicht mehr als steuerfreier Sachbezug eingesetzt werden. Hier drunter fallen zum Beispiel auch Gutscheinkarten von Verkaufsplattformen, welche nicht nur ihre eigenen Waren, sondern auch Fremdwaren anbieten.

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2. Geldleistungen gelten ab 2022 nicht mehr als Sachbezüge

Die Sachbezugsregelung wurde in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG konkretisiert. Mit dieser Anpassung zielt der Gesetzgeber darauf ab, Geld- und Sachleistungen künftig eindeutiger voneinander abzugrenzen. In der Vergangenheit führte diese Definitionsfrage wiederholt zu Unsicherheit.

Auswirkungen der Änderung:

Zahlt ein Arbeitgeber seiner/seinem Angestellten einen bestimmten Geldbetrag zum Zwecke des Erwerbs einer bestimmten Sache oder Dienstleistung aus, fallen nun Steuern und Sozialabgaben in vollem Umfang an. Dasselbe gilt, wenn die/der Angestellte das Geld auslegt und im Nachhinein vom Arbeitgeber erstattet bekommt. Vor der Neuregelung fielen diese Szenarien unter die Sachbezugsregelung und waren somit steuer- und abgabenfrei.

3. Behandlung von Gutscheinen verschärft sich 2022

Geldkarten und Gutscheine zählen weiterhin zu den steuerfreien Sachzuwendungen. Dies gilt jedoch nur, wenn sie unter die in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG festgelegte Ausnahmeregelung fallen. Diese definiert nur solche Gutscheine und Geldkarten als zulässige Sachzuwendungen, die ausschließlich den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ermöglichen. Als Freigrenze gilt auch hier der neue, erhöhte Betrag von 50 Euro.

Auswirkungen der Änderung:

Arbeitgeber können Gutscheine und Geldkarten ohne Auszahlungsfunktion auch zukünftig als Mittel der Sachzuwendung nutzen. Hierzu müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Weiterhin steuer- und abgabenfrei sind nur Gutscheine und Geldkarten, die an eine Region (City-Cards), eine enge Produktpalette (Nahverkehr, Kraftstoff) oder einen sozialen Zweck (Essensmarken) gebunden sind.

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Die Zusätzlichkeitserfordernis von steuerfreien Sachbezügen

Verankert ist sie in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und § 8 Abs. 4 EStG. Laut Zusätzlichkeitserfordernis sind Gutscheine und Geldkarten nur dann von Steuer und Sozialabgaben befreit, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn austeilt. Eine Gehaltsumwandlung zur Nutzung eines steuerlichen Vorteils ist somit nicht möglich. Die Vorschrift ist bereits seit 2020 in Kraft und behält im Rahmen der Neuregelungen ihre Gültigkeit.

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