Wiedereingliederung nach Krankheit - was du wissen solltest

Wiedereingliederung nach Krankheit - was du wissen solltest

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitsbedingten Gründen über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig, kann die Rückkehr an den Arbeitsplatz eine Herausforderung sein. Eine Wiedereingliederung ist in diesem Fall eine hilfreiche Unterstützung. Welchem Zweck sie dient und was es bei der Durchführung aus Arbeitgebersicht zu beachten gilt, erfährst du in diesem Beitrag.

Wiedereingliederung Nach Krankheit

Inhaltsverzeichnis

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Dieser Artikel wurde geschrieben von Sina

Sina ist Projektmanagerin und verantwortlich für die Unternehmenskommunikation bei der Prämie Direkt GmbH. Als Spezialistin im Bereich Kundenbindung, Neukundengewinnung und Bestandskundenentwicklung verbessert sie Ihr Beziehungsmanagement maßgeblich.

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Was ist eine Wiedereingliederung nach Krankheit?

Bei einer Wiedereingliederung handelt es sich um eine rehabilitativ-therapeutische Maßnahme, die auch als Hamburger Modell bekannt ist. Sie dient dazu, Arbeitnehmer nach längerer Krankheit schrittweise wieder an die Berufstätigkeit heranzuführen. Dies geschieht unter der Leitung des behandelnden Arztes und in Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person.

Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ist nicht mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zu verwechseln. Letzteres muss ein Arbeitgeber anbieten, sofern der Mitarbeiter in 12 Monaten mehr als sechs Wochen am Stück oder mit kurzen Unterbrechungen krankgeschrieben ist. Diese Pflicht ist in § 167 SGB IX gesetzlich verankert. Beim Hamburger Modell handelt es sich hingegen um eine freiwillige Maßnahme, die der Arbeitgeber ablehnen kann.

Ein weiterer Unterschied zwischen dem Hamburger Modell und dem BEM besteht in Bezug auf die Krankenversicherung. Die stufenweise Wiedereingliederung kommt nur für gesetzlich versicherte Personen infrage, während das BEM auch für privat versicherte Arbeitnehmer anwendbar ist. Aber: Die zwei Varianten sind kombinierbar. So ist es in der beruflichen Praxis üblich, das Hamburger Modell als eine von mehreren Maßnahmen in das BEM zu integrieren.

Grundlagen und Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung

Die Rechtsgrundlage für die Wiedereingliederung nach Krankheit bildet § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen besteht eine ähnliche Regelung in § 28 SGB IX. Aus dem Gesetzestext gehen die folgenden Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahme hervor:

Bei dem behandelnden Arzt kann es sich um den Hausarzt, einen Arzt im Reha-Zentrum oder den Betriebsarzt handeln.

Wann und warum braucht man eine Wiedereingliederung?

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist für Arbeitnehmer gedacht, die nach längerer Erkrankung ihre vorherige Tätigkeit allmählich wieder aufnehmen möchten. Der gesundheitsbedingte Ausfall kann hierbei auf eine körperliche oder psychische Krankheit zurückgehen.

Aus diesen Gründen ist eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll:

Es wird klar: Eine Wiedereingliederung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen vorteilhaft. Durch die ärztliche Begleitung ist sichergestellt, dass der Mitarbeiter sich nicht übernimmt. Aus diesem Grund ist die Maßnahme entscheidend für die anhaltende Gesundheit und den zukünftigen Erfolg im Job.

Wiedereingliederung und ihr Ablauf – das Hamburger Modell

Die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerem Ausfall ist mithilfe verschiedener Systeme möglich. Eine der meistgenutzten Methoden ist das Hamburger Modell. Hierbei umfasst der Arbeitstag anfangs nur wenige Stunden. Pro Woche steigern sich die Anzahl an zu leistenden Arbeitsstunden sowie der Arbeitsumfang – festgelegt durch den behandelnden Arzt.

Der Stufenplan: Vorstellung der einzelnen Stufen mit Beispielen

Bei dem folgenden Stufenplan handelt es sich um ein Beispiel. So ist es möglich, die einzelnen Stufen länger oder kürzer zu gestalten.

1. bis 2. Woche

Arbeitszeit pro Tag: 4 Stunden

Aufgaben: Neue Tools kennenlernen, administrative Tätigkeiten ausüben, Austausch mit Kollegen pflegen, sich über den aktuellen Stand von Projekten informieren.

Zu vermeiden: Termindruck, anspruchsvolle Aufgaben, zu hohes Arbeitsaufkommen.

3. bis 5. Woche

Arbeitszeit pro Tag: 5 Stunden

Aufgaben: Meetings beiwohnen, Arbeitsergebnisse der Kollegen prüfen, selbst kleinere Aufgaben übernehmen.

Zu vermeiden: Termindruck, anspruchsvolle Aufgaben, zu hohes Arbeitsaufkommen.

6. bis 8. Woche

Arbeitszeit pro Tag: 6 Stunden

Aufgaben: Aktiv an Besprechungen teilnehmen, Aufgaben mit leicht erhöhten Anspruch erledigen, Kontakt zu Kunden und Geschäftspartnern wieder aufnehmen.

Zu vermeiden: Termindruck, zu hohes Arbeitsaufkommen.

Ab der 9. Woche

Arbeitszeit pro Tag: 8 Stunden

Aufgaben: Alle im individuellen Arbeitsvertrag geregelten Tätigkeiten, die die Arbeit in der jeweiligen Position mit sich bringt.

Zu vermeiden: Termindruck.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers beim Hamburger Modell

Während einer Wiedereingliederung ist der Arbeitgeber ein wichtiger Partner des Mitarbeiters, auch wenn der eigentliche Arbeitsvertrag in dieser Zeit ruht. Entscheidend für den Erfolg der Maßnahme ist, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten anerkennen.

Für den Arbeitgeber:

Für den Arbeitnehmer:

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt: Änderungen am Stufenplan sind nur mit Zustimmung der Krankenversicherung und unter Rücksprache mit dem behandelnden Arzt möglich.

Planung und Beantragung einer Wiedereingliederung

Der Vorschlag für eine Wiedereingliederungsmaßnahme kann von jeder beteiligten Partei ausgehen – also vom Arbeitnehmer, vom behandelnden Arzt, von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber. Die Planung und Beantragung erfolgt in drei Schritten.

1. Gespräch mit dem Arzt

Bevor die Reintegration in den Berufsalltag erfolgen kann, steht ein Austausch mit dem behandelnden Arzt an. Dieser entscheidet, ob der Genesungszustand der betroffenen Person eine teilweise Belastung zulässt und ob eine Chance auf Erfolg besteht. Ist dies der Fall, erstellt er einen individuellen Stufenplan. Anschließend schreibt der Arzt den Arbeitnehmer für die Dauer der Wiedereingliederung krank. Dies ist die Voraussetzung, um während der beruflichen Reintegration Zahlungen vom Versicherungsträger zu erhalten.

2. Abstimmung mit dem Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer ist es rechtlich nicht verpflichtend, den Arbeitgeber vorab über die Maßnahme zu informieren. Da dieser die stufenweise Wiedereingliederung jedoch ablehnen kann, ist eine Kontaktaufnahme vor der Beantragung sinnvoll. In vielen Fällen ist diese sogar unverzichtbar, damit der Arzt die Anforderungen am Arbeitsplatz bei der Erstellung des Stufenplans berücksichtigen kann.

3. Beantragung beim Versicherungsträger

Nach der Einigung zwischen dem behandelnden Arzt, dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen folgt die Beantragung der Wiedereingliederung bei der Versicherung. Schließt die Maßnahme binnen vier Wochen an einen Reha-Aufenthalt an, greift die Rentenversicherung. In allen anderen Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Ausnahme: Geht die zugrundeliegende Erkrankung auf einen Arbeits- oder Wegeunfall zurück, kann alternativ die Unfallversicherung zuständig sein. Stimmt die Versicherung dem Vorhaben zu, unterschreiben alle beteiligten Parteien den Stufenplan und die Maßnahme kann beginnen.

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Planung und Beantragung einer Wiedereingliederung

Kein Wegfall wertvoller Kompetenzen, keine Rekrutierungskosten – für Personalverantwortliche lohnt es sich, ihren Beitrag zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung zu leisten. Die folgenden Fakten dienen als Orientierungshilfe.

Wichtig: Das Hamburger Modell kann blockweise gestaltet werden. Hierbei arbeitet der Arbeitnehmer einen vollen Tag und hat anschließend beispielsweise zwei Tage frei.

Herausforderungen bei der Wiedereingliederung

Für Arbeitnehmer und Unternehmen stellt die berufliche Reintegration einen Ausnahmezustand dar. Umso wichtiger ist es, die typischen Hürden bei der Wiedereingliederung zu kennen.

Hürden vor der Wiedereingliederung

Oft führen Missverständnisse zur Ablehnung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. In diesem Fall kann ein klärendes Gespräch helfen, in dem die befürwortende Seite den Zweck und die Vorteile der Maßnahme herausstellt. Lehnt die Kranken- oder Rentenversicherung den Antrag ab, liegt dies oft an einem reinen Formfehler. Den Stufenplan gemeinsam mit dem behandelnden Arzt zu überarbeiten und einen erneuten Antrag zu stellen, kann dann helfen.

Hürden während der Wiedereingliederung

Förderlich für den Erfolg der Maßnahme ist, sich das gemeinsame Ziel vor Augen zu halten und regelmäßige Gespräche zu vereinbaren. Auch die Mitarbeit der übrigen Belegschaft ist relevant. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten das restliche Team gemeinsam über die anstehende Wiedereingliederung informieren. So kann dieses zu einem genesungsförderlichen Arbeitsumfeld beitragen und Rücksicht auf den betroffenen Mitarbeiter nehmen.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Besteht ein Anspruch auf die vorherige Position?

Nein. Der Arbeitnehmer hat bei einer Wiedereingliederung keinen rechtlichen Anspruch auf die vorherige Position. Sind die dortigen Arbeitsanforderungen nicht mit den Bedürfnissen des Mitarbeiters vereinbar und auch nicht anpassbar, kann der Arbeitgeber grundsätzlich einen neuen Arbeitsplatz zuweisen.

Wer legt die Arbeitszeiten in der Wiedereingliederung fest?

Die Arbeitszeiten legt der behandelnde Arzt fest, unter Berücksichtigung des Genesungszustands des Arbeitnehmers. Im Plan beschreibt er, wie viele Arbeitsstunden pro Tag auf der jeweiligen Stufe zu absolvieren sind. Erweist sich die vorherige Planung während der Maßnahme als unpassend, kann der Arbeitnehmer die Stufen schneller oder langsamer als geplant durchlaufen. Hierüber ist die Kranken- oder Rentenversicherung umgehend zu informieren.

Bekommt man bei der Wiedereingliederung Gehalt?

Nein. Wer sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befindet, gilt weiterhin als krankgeschrieben. Ein Anspruch auf Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber besteht somit nicht. Stattdessen haben Betroffene Anspruch auf Krankengeld der Krankenversicherung beziehungsweise Übergangsgeld der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber kann jedoch freiwillige Zahlungen leisten, die mit den Versicherungszahlungen verrechnet werden.

Wie lange dauert eine Wiedereingliederung nach Krankheit?

Die Dauer der einzelnen Stufen beim Hamburger Modell wird auf die individuelle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zugeschnitten. Die Maßnahme kann somit zwei Wochen oder bis zu einem halben Jahr dauern.

Muss ich eine Wiedereingliederung machen?

Nein. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber sind verpflichtet, einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzustimmen. Zu beachten ist allerdings, dass diese Entscheidung für spätere Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht relevant sein kann. Steht beispielsweise eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber im Raum, kann die verweigernde Partei ihren guten Willen nicht ausreichend nachweisen.

Wenn die Wiedereingliederung scheitert

Eine Wiedereingliederung ist gescheitert, wenn sie länger als sieben Tage am Stück unterbrochen wird. Die Gründe hierfür können beim Mitarbeiter oder beim Unternehmen liegen. So kann der Arbeitgeber vorzeitig von seinem Kündigungsrecht der Maßnahme Gebrauch machen oder der Arbeitnehmer verweigert die Mitarbeit.

In diesem Fall kann ein erneuter Reha-Aufenthalt mit wiederholter Wiedereingliederung im Anschluss sinnvoll sein. Ob dies die Erfolgschance bei der Rückkehr an den gewohnten Arbeitsplatz erhöht, kann nur der behandelnde Arzt prognostizieren. Erzwingt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein grundsätzliches Ende der beruflichen Reintegration, ist die Beantragung der Erwerbsminderungsrente eine Alternative.

Tipp: In vielen Fällen kann eine Verlängerung des Stufenplans einem Scheitern der Wiedereingliederung vorbeugen. Wichtig ist, die Krankenversicherung hierüber rechtzeitig zu informieren. Eine Verlängerung ist auf maximal zwölf Monate möglich.

Fazit

Eine Wiedereingliederung nach langer Krankheit führt Arbeitnehmer schrittweise zurück an ihren vorherigen Arbeitsplatz. Hierfür arbeiten der betroffene Mitarbeiter, der behandelnde Arzt, der Arbeitgeber und der Versicherungsträger eng zusammen. Wichtig ist, dass der Arzt die Anzahl und die Dauer der Stufen individuell auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers abstimmt. Nicht zuletzt sollten alle beteiligten Parteien vor und während der Maßnahme in kontinuierlichem Austausch miteinander stehen, um die Erfolgschance der stufenweisen Wiedereingliederung zu erhöhen.

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